Abschreibung

Photovoltaik Abschreibung ( AfA =Absetzung für Abnutzung)

Die Betreiber einer Photovoltaikanlage können die Anschaffungskosten 20 Jahre lang abschreiben. Sie können zwischen zwei Varianten wählen. Die lineare Abschreibung beträgt jährlich 5 Prozent der Anschaffungskosten. Entscheiden Sie sich für die degressive Abschreibung, erkennt das Finanzamt jährlich 12,5 Prozent des rechnerischen Restwertes der Anlage an. Die Abschreibung ist dann in den ersten sieben bis acht Jahren höher, danach geringer als bei linearer Abschreibung.

Die degressive Abschreibung ist für in 2009 und 2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter im Rahmen des Konjunkturpakets I wieder gestattet.

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibungsmethode (AfA) werden die Herstellungskosten (Netto) der PV-Anlage in gleichmäßigen Beträgen in der Anlage EÜR angegeben. Die lineare Abschreibung ist zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage anzusetzen. Der jeweilige Monat wird voll gerechnet (z.B. Dezember 1/12 der sich ergebenden linearen Abschreibung). Die fehlenden Restmonate aus dem ersten Jahr der Abschreibung werden im 21. Jahr verrechnet. Im Beispiel im 21. Jahr (11/12) der rechnerischen linearen AfA.

Beispiel : (Anlagenherstellung Januar 2008) Herstellungskosten 100.000€ /Abschreibungszeitraum PV-Anlage 20 Jahre = AfA p.a. 5.000€ (da die Anlagenherstellung im Januar liegt, ist auch in 2007 der volle AfA-Betrag anzusetzen)

Eine Abschreibung der Kosten für die Photovoltaikanlage ist möglich

Abschreibung

Degressive Abschreibung

Alternativ zur linearen AfA kann die degressive Abschreibung in der Anlage EÜR angesetzt werden. Bei der degressiven AfA kann maximal der 2,5-fache Wert der linearen AfA p.a. abgeschrieben werden. Für die Photovoltaik bedeutet dies 2,5 x 5% (lineare AfA)= 12,5%. Der Betrag ist immer vom verbliebenen Nettorestwert abzusetzen. Die degressive Afa kann wahlweise auch unter dem 2,5fachen der linearen AfA liegen, nicht jedoch unterhalb der linearen AfA. Nach einigen Jahren fällt der Betrag der degressiven AfA unter den der linearen AfA, der konstant 5% beträgt. In der Regel wechselt man in diesem Jahr von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode und bleibt bei dieser Methode bis zum Ende des Abschreibungszeitraums.

Beispiel : (Anlagenherstellung Januar 2009) Herstellungskosten 100.000€ /Abschreibungszeitraum PV-Anlage 20 Jahre = lineare AfA p.a. 5.000€- maximale degressive AfA 12.500€. (da die Anlagenherstellung im Januar liegt, ist auch in 2009 der volle AfA-Betrag anzusetzen).

Im Jahr der Anschaffung erkennt das Finanzamt außerdem eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten an. Die Sonderabschreibung kann auch beliebig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.

Vor allem in den ersten Jahren führen Abschreibungen und Zinsen zu steuerlichen Verlusten, die das zu versteuernde Einkommen senken. Eine Steuerbelastung tritt erst später ein, wenn der Eigentümer mit der Anlage steuerliche Überschüsse erwirtschaftet.

Beispiel: Ein Hauseigentümer hat im April 2009 eine Solarstromanlage für 15.000 Euro plus Mehrwertsteuer gekauft und teilweise auf Kredit finanziert. So könnte die Steuerabrechnung 2009 aussehen:

Steuerabrechnung

BetriebseinnahmenEuro
Vergütung des Netzbetreibers1.028,00
Eingenommene Umsatzsteuer195,00
Vom Finanzamt erstattete Vorsteuer für die PV-Anlage (Umsatzsteuer)2.850,00
Betriebseinnahmen4.073,00
BetriebsausgabenEuro
Umsatzsteuer für Photovoltaikanlage2.850,00
Umsatzsteuer auf Vergütung195,00
Degressive Abschreibung (12,5% von 15.000 Euro, davon 9/12 bei Kauf in 4/09)1.406,00
Sonderabschreibung (20% von 15.000 Euro)3.000,00
Kreditzinsen375,00
Beitrag Photovoltaikversicherung80,00
Mietkosten für Stromzähler25,00
Betriebsausgaben7.931,00
Die Ausgaben übersteigen die Einnahmen, so dass der Hauseigentümer auf einen Verlust von 3.858,00 Euro kommt. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent spart er somit 1.157 Euro Steuern.

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